Seit dem Jahre 1982 hatte das Bundesarbeitsgericht zu dem Fragenkreis des betrieblichen Vorschlagswesens leider keine Entscheidung mehr zu treffen, sodass der jetzt vorliegende Richterspruch aus Erfurt vom 20. 1. 2004 (9 AZR 393/03) zu verschiedenen Streitfragen des Vorschlagswesens aus der Sicht aller am BVW beteiligten Institutionen und Personen nur begrüßt werden kann. Überhaupt zeigt sich in letzter Zeit anhand einer Reihe von landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen gerade zu dem Problem der gerichtlichen Nachprüfung von Prämienentscheidungen der BVW-Kommission, dass die rechtliche Durchdringung des auch in der Rechtswissenschaft leider etwas stiefmütterlich behandelten Vorschlagswesens zuzunehmen scheint. Obwohl das Bundesarbeitsgericht im konkreten Falle einen Prämierungsanspruch des vorschlagseinreichenden Arbeitnehmers deshalb verneinen musste, weil es den Verbesserungsvorschlag als innerhalb der arbeitsvertraglichen „Dienstpflicht“ ansah, enthält das im Übrigen sehr sorgfältig begründete Urteil doch eine Reihe von Kernaussagen, die im Nachfolgenden einer Bewertung unterzogen werden sollen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2198-3151.2005.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2198-3151 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 22 - 26
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